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Art. 46 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Massgeblichkeit geheimer Akten

Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
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Art. 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Massgeblichkeit geheimer Akten

1. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu beantragen.

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