265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 45 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Ausnahmen
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
Art. 45 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Ausnahmen
1. Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist
1. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;
2. zum Schutze überwiegender privater Interessen;
3. im Interesse eines andern hängigen Verfahrens.
2. Die Akteneinsicht darf nicht verweigert werden betreffend
1. eigenen Eingaben;
2. Protokollen über eigene Anträge und Aussagen;
3. eigenen als Beweismittel eingerichteten Urkunden;
4. eröffneten Entscheiden.