Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 45 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Ausnahmen

Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Ausnahmen

1. Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist

1. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;

2. zum Schutze überwiegender privater Interessen;

3. im Interesse eines andern hängigen Verfahrens.

2. Die Akteneinsicht darf nicht verweigert werden betreffend

1. eigenen Eingaben;

2. Protokollen über eigene Anträge und Aussagen;

3. eigenen als Beweismittel eingerichteten Urkunden;

4. eröffneten Entscheiden.

← Art. 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz Art. 46 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →