265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 44 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
Art. 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Grundsatz
1. Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen, soweit nicht anderslautende Bestimmungen in der Gesetzgebung dem entgegenstehen
1. Vernehmlassungen und Mitberichte von Behörden;
2. Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anbringen;
3. als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;
4. Ausfertigungen eröffneter Entscheide.
2. Für die Gewährung der Akteneinsicht wird keine Gebühr erhoben, soweit es sich nicht um eine abgeschlossene Sache handelt.