Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 44 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz

Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Akteneinsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (159 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Grundsatz

1. Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen, soweit nicht anderslautende Bestimmungen in der Gesetzgebung dem entgegenstehen

1. Vernehmlassungen und Mitberichte von Behörden;

2. Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anbringen;

3. als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;

4. Ausfertigungen eröffneter Entscheide.

2. Für die Gewährung der Akteneinsicht wird keine Gebühr erhoben, soweit es sich nicht um eine abgeschlossene Sache handelt.

← Art. 43 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Grundsatz Art. 45 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →