265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 42 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Beweisanerbieten
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Rechtliches Gehör
Art. 42 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Beweisanerbieten
1. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2. Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei binnen angesetzter Frist die Kosten vorschiesst.