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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 40 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorgängiges Anhören

Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Rechtliches Gehör
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Art. 40 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorgängiges Anhören

1. Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet.

2. Sie kann auf das Anhören verzichten

1. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen;

2. wenn der Entscheid nur den Eingabesteller betrifft;

3. wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;

4. vor Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist und den Parteien die Beschwerde gegen den Entscheid zusteht;

5. vor Vollstreckungsentscheiden.

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