265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 40 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorgängiges Anhören
Verfahrensgrundsätze - Rechte und Pflichten der Parteien - Rechtliches Gehör
Art. 40 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorgängiges Anhören
1. Die Behörde hat die Parteien anzuhören, bevor sie entscheidet.
2. Sie kann auf das Anhören verzichten
1. vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen;
2. wenn der Entscheid nur den Eingabesteller betrifft;
3. wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;
4. vor Entscheiden im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist und den Parteien die Beschwerde gegen den Entscheid zusteht;
5. vor Vollstreckungsentscheiden.