265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 4 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Behörden
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Behörden
1. Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. das Verwaltungsgericht;
2. der Regierungsrat, die Direktionen, die kantonalen Kommissionen, die kantonalen Amtsstellen sowie die Verwaltungen der kantonalen Anstalten;
3. die administrativen Räte, die Kommissionen und Amtsstellen der Gemeinden sowie die Verwaltungen der kommunalen Anstalten;
4. die Verwaltungsinstanzen der Gemeindeverbände;
5. Dritte, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Entscheide treffen oder Realakte vornehmen.
2. Als Verwaltungsbehörden gelten die Behörden gemäss Ziff. 2-5.