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Art. 38 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Wiederherstellung

Verfahrensgrundsätze - Fristen
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Art. 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Wiederherstellung

1. Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2. Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung; sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterzug.

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