265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 37 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Säumnisfolgen
Verfahrensgrundsätze - Fristen
Art. 37 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Säumnisfolgen
1. Die Behörde, die eine Frist oder einen Termin ansetzt, kann nur die in der Gesetzgebung vorgesehenen Folgen androhen, insbesondere dass bei Versäumnis einer Frist oder eines Termins aufgrund der Akten entschieden wird.
2. Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.