265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 36 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Erstreckung
Verfahrensgrundsätze - Fristen
Art. 36 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Erstreckung
1. Eine gesetzlich bestimmte Frist kann nicht erstreckt werden.
2. Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde oder der Vorsitzende erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird; diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für die Verschiebung von Terminen.