265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 35 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Handeln binnen Frist
Verfahrensgrundsätze - Fristen
Art. 35 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Handeln binnen Frist
1. Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.
2. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben.
3. Wird die Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gerichtet, gilt die Frist als eingehalten.