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Art. 34 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Fristenberechnung

Verfahrensgrundsätze - Fristen
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Art. 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Fristenberechnung

1. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache eintritt, nicht mitgezählt.

2. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ruhetag oder einen arbeitsfreien Tag, endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Nationalfeiertag und Stefanstag.

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