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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 33a Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Stillstand der Fristen

Verfahrensgrundsätze - Fristen
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Art. 33a Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Stillstand der Fristen

1. In Einwendungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden stehen gesetzliche oder von der Behörde nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.

2. In Einsprache- und Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden sowie in Verwaltungsgerichtsverfahren stehen diese Fristen still

1. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

3. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3. Der Fristenstillstand gilt nicht

1. beim Erlass vorsorglicher Massnahmen;

2. in Einsprache- beziehungsweise Rechtsmittelverfahren betreffend

a) die fürsorgerische Unterbringung;

b) die Aufnahme in Schulen;

c) die Promotion und den Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung;

d) das öffentliche Beschaffungswesen;

e) die bedingte Haftentlassung; oder

f) * bei Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten.

3. bei Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

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