Art. 31 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Zustellungen 1. im allgemeinen
Art. 31 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Zustellungen 1. im allgemeinen
1. Die Behörde hat Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen durch die Post oder durch Boten zuzustellen; ist der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt oder ist die Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, veranlasst die Behörde die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt und nach deren Ermessen auch in andern Zeitungen.
2. Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.
3. Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörden ein Zustellungsdomizil im Kanton zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können durch öffentliche Mitteilung im Amtsblatt erfolgen.