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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 30 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorladungen

Verfahrensgrundsätze - Formvorschriften
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Art. 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorladungen

1. Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Termin; in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

2. Die Vorladung hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter;

2. Ort und Zeit des Erscheinens;

3. Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen;

4. Hinweis auf die Säumnisfolgen;

5. Datum und Unterschrift.

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