265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 30 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorladungen
Verfahrensgrundsätze - Formvorschriften
Art. 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorladungen
1. Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und wenigstens 14 Tage vor dem angesetzten Termin; in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.
2. Die Vorladung hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name und Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter;
2. Ort und Zeit des Erscheinens;
3. Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen;
4. Hinweis auf die Säumnisfolgen;
5. Datum und Unterschrift.