265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 3 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Entscheide
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Entscheide
1. Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten mit hoheitlicher Befugnis erlassene Verfügungen oder Anordnungen der Behörden mit folgender Wirkung im Einzelfall
1. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
2. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
3. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2. Als Entscheide gelten auch Zwischenentscheide, Ergänzungen und Erläuterungen sowie Vollstreckungsentscheide.