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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 29 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Form und Sprache

Verfahrensgrundsätze - Formvorschriften
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Art. 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Form und Sprache

1. Das Verfahren ist schriftlich, soweit die Gesetzgebung keine Parteiverhandlungen vorschreibt oder gestattet.

2. Die Verfahrenssprache ist deutsch; die Behörden können Eingaben in fremder Sprache entgegennehmen.

3. Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben oder Aussagen durch Sachverständige übersetzen zu lassen.

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