265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 29 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Form und Sprache
Verfahrensgrundsätze - Formvorschriften
Art. 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Form und Sprache
1. Das Verfahren ist schriftlich, soweit die Gesetzgebung keine Parteiverhandlungen vorschreibt oder gestattet.
2. Die Verfahrenssprache ist deutsch; die Behörden können Eingaben in fremder Sprache entgegennehmen.
3. Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben oder Aussagen durch Sachverständige übersetzen zu lassen.