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265.1 VRGLPA CH-NW

Art. 27 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Feststellungsentscheid

Verfahrensgrundsätze - Vorgehen der Behörde
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Art. 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Feststellungsentscheid

1. Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren einen Feststellungsentscheid treffen.

2. Dem Begehren um eine Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.

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