265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 27 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Feststellungsentscheid
Verfahrensgrundsätze - Vorgehen der Behörde
Art. 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Feststellungsentscheid
1. Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren einen Feststellungsentscheid treffen.
2. Dem Begehren um eine Feststellung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.