265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 25 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Sistierung
Verfahrensgrundsätze - Vorgehen der Behörde
Art. 25 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Sistierung
1. Der Vorsitzende der Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei das Verfahren aussetzen, namentlich wenn der Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte.