265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 23 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Vorbereitung des Entscheides
Verfahrensgrundsätze - Vorgehen der Behörde
Art. 23 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Vorbereitung des Entscheides
1. Die Behörde trifft die erforderlichen Massnahmen zur Untersuchung der Verwaltungsangelegenheit.
2. Kollegialbehörden können mit deren Durchführung eines ihrer Mitglieder, einen Ausschuss, eine untergeordnete Amtsstelle oder einen Beamten beauftragen.