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Art. 19 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Entscheid

Verfahrensgrundsätze - Zuständigkeit
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Art. 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Entscheid

1. Die Behörde, die sich entgegen der Bestreitung einer Partei als zuständig erachtet, entscheidet in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.

2. Hält sich keine Behörde für zuständig, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.

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