265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 19 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Entscheid
Verfahrensgrundsätze - Zuständigkeit
Art. 19 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Entscheid
1. Die Behörde, die sich entgegen der Bestreitung einer Partei als zuständig erachtet, entscheidet in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.
2. Hält sich keine Behörde für zuständig, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.