265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 18 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Überweisung
Verfahrensgrundsätze - Zuständigkeit
Art. 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Überweisung
1. Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unverzüglich unter Mitteilung an die Beteiligten jener Behörde, die sie als zuständig erachtet.
2. Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, pflegen die in Frage kommenden Behörden einen Meinungsaustausch.