265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 17 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Prüfung von Amtes wegen
Verfahrensgrundsätze - Zuständigkeit
Art. 17 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Prüfung von Amtes wegen
1. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob sie aufgrund der Gesetzgebung zuständig ist.
2. Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörden und Parteien ist ausgeschlossen.