265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 16 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 2. Voraussetzungen
Parteien und Parteivertreter
Art. 16 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 2. Voraussetzungen
1. Die Parteivertretung muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besitzen; für die berufsmässige Parteivertretung vor dem Verwaltungsgericht ist Art. 70 GerG anwendbar.
2. Die Parteivertretung hat als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; legt die Parteivertretung binnen angesetzter Frist keine Vollmacht auf, tritt die Behörde auf ihre Eingabe nicht ein.