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Art. 14 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Beiladung

Parteien und Parteivertreter
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Art. 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Beiladung

1. Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder des Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.

2. Der Beigeladene nimmt Parteistellung ein, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden.

3. Die Behörde gibt den Parteien die Beiladung bekannt.

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