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Art. 13 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Verfahrensfähigkeit

Parteien und Parteivertreter
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Art. 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Verfahrensfähigkeit

1. Die Parteien können in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn ihnen für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.

2. Ist eine Partei unfähig, das Verfahren gehörig zu führen, kann die Behörde unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Bestellung eines Rechtsbeistandes verlangen.

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