265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 129 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Verfahren 1. Fristansetzung
Vollstreckung
Art. 129 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Verfahren 1. Fristansetzung
1. Bevor die zuständige Behörde zu einem Zwangsmittel greift, ist dieses dem Verpflichteten anzudrohen unter Einräumung einer angemessenen Frist für die Erfüllung.
2. Bei der Ersatzvornahme oder beim Einsatz der Polizei kann auf die Androhung und Fristansetzung verzichtet werden, sofern Gefahr im Verzug ist.