265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 124f Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Nachzahlung
Kosten - Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 124f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Nachzahlung
1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.