Art. 124e Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Auferlegung der Verfahrenskosten
Art. 124e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Auferlegung der Verfahrenskosten
1. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, werden die Verfahrenskosten wie folgt auferlegt
1. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
2. die amtlichen Kosten gehen zulasten des Kantons;
3. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
4. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
3. Bei Rechtsmittelverfahren vor einer Gemeindebehörde tritt an Stelle des Kantons die Gemeinde.