Art. 124b Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Gesuch und Verfahren
Art. 124b Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Gesuch und Verfahren
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3. Der oder die Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren gemäss der ZPO. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5. Wird der Rechtsstreit an eine höhere Instanz gezogen, ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.