265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 124a Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Umfang
Kosten - Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 124a Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Umfang
1. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst
1. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
2. die Befreiung von den amtlichen Kosten;
3. die Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens bestellt werden.
2. Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3. Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.