265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 121 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Tragen der amtlichen Kosten 1. Kostenpflicht der Gemeinwesen
Kosten - Amtliche Kosten und Parteienschädigung
Art. 121 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Tragen der amtlichen Kosten 1. Kostenpflicht der Gemeinwesen
1. Von Gemeinwesen werden keine amtlichen Kosten erhoben, ausser bei einer Streitsache mit vermögensrechtlichen Interessen.
2. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen können den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.