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Art. 119 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - 3. Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit

Kosten - Amtliche Kosten und Parteienschädigung
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Art. 119 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · 3. Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit

1. Die Verfahrensleitung setzt eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und der Sicherheit.

2. Vorsorgliche Massnahmen kann das Gericht schon vor der Leistung der Sicherheit anordnen.

3. Werden der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch nicht binnen einer kurzen Nachfrist geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde oder die Klage nicht ein.

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