265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 116 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Weitere Bestimmungen
Kosten - Amtliche Kosten und Parteienschädigung
Art. 116 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Weitere Bestimmungen
1. Die Erhebung der amtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren einschliesslich des Einwendungs- und Einspracheverfahrens richtet sich nach der Gebührengesetzgebung.
2. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren richtet sich die Erhebung der amtlichen Kosten unter Vorbehalt der Kostentragung nach der Gebührengesetzgebung. Die Festlegung der Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten.
3. Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten.