265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 113 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Frist
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde
Art. 113 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Frist
1. Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen; in allen anderen Fällen ist sie binnen nützlicher Frist einzureichen.