265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 112 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Zuständigkeit
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Aufsichtsbeschwerde
Art. 112 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Zuständigkeit
1. Die Aufsichtsbeschwerde ist bei der Aufsichtsinstanz einzureichen.
2. Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied einer Kollegialbehörde, ist diese zur Behandlung zuständig.
3. Aufsichtsbeschwerden gegen die oberste Verwaltungsbehörde einer kantonalen Anstalt entscheidet der Landrat.