265.1
VRGLPA
CH-NW
Art. 110 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Entscheid
Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Revision
Art. 110 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Entscheid
1. Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet in der Regel selbst über die Sache.
2. Gegen den neuen Entscheid sind die gleichen Rechtsmittel gegeben, die gegenüber dem ersten Entscheid zur Verfügung standen.