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Art. 101 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Widerklage

Rechtsmittelverfahren - Rechtsschutz - Verwaltungsgerichtliche Klage
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Art. 101 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Widerklage

1. Die beklagte Partei kann mit einer Widerklage an die Klägerschaft Gegenansprüche stellen, die mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehen.

2. Die Widerklage ist wie die Klage abzufassen und mit der Antwort einzureichen.

3. Hinsichtlich der Widerklage tritt die Klägerschaft in die Stellung der beklagten Partei, und es gelten für sie die für die Rechtsantwort aufgestellten Bestimmungen.

4. Klage und Widerklage sollen in einem einzigen Verfahren erledigt werden; das Gericht kann jedoch von Amtes wegen oder auf Verlangen einer Partei die Widerklage in jedem Stadium des Prozesses in ein besonderes Verfahren verweisen.

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