Art. 10 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) - Treu und Glauben
Art. 10 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG · Treu und Glauben
1. Die Behörde und die Parteien haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2. Das Gemeinwesen wird grundsätzlich durch die Zusicherungen und Auskünfte verpflichtet, welche durch eine zuständige Behörde in einer konkreten Angelegenheit erteilt wurden, unter den Voraussetzungen, dass
1. für den Empfänger nicht ohne weiteres ihre Unrichtigkeit erkennbar war oder der Empfänger die richtige Auslegung selber nicht ohne weiteres erkennen konnte,
2. der Empfänger im Vertrauen darauf Veranstaltungen getroffen hat, welche er nicht ohne wesentlichen Verlust zu erleiden aufheben kann und
3. die Gesetzgebung in der Zwischenzeit nicht geändert hat.
3. Steht dem Vertrauensschutz gemäss Abs. 2 ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen, hat das Gemeinwesen eine angemessene Entschädigung zu leisten.