264.1
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CH-NW
Art. 9 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Beweisverfahren
Verfahren vor dem Versicherungsgericht - Verfahrensgrundsätze
Art. 9 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Beweisverfahren
1. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
2. Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.
3. Sind Beweise erhoben worden, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.