264.1
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CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Beschwerde- und Klagegründe
Verfahren vor dem Versicherungsgericht - Verfahrensgrundsätze
Art. 8 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Beschwerde- und Klagegründe
1. Vor dem Versicherungsgericht können gerügt werden
1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
3. Unangemessenheit.
2. Neue Rechtsbegehren und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.
3. Die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden und anderen Zwischenentscheiden richtet sich nach Art. 69 VRG.