264.1
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CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Vernehmlassung
Verfahren vor dem Versicherungsgericht - Verfahrensablauf
Art. 5 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Vernehmlassung
1. Wird die Beschwerde oder Klage nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei einzuholen.
2. Die Vernehmlassung ist binnen der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist einzureichen.
3. Die Vernehmlassung hat allfällige verfahrensrechtliche Einwendungen, die Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.