264.1
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CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Schiedsgerichtsverfahren
Verfahren vor dem Schiedsgericht - Verfahrensablauf
Art. 23 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Schiedsgerichtsverfahren
1. Findet keine Vermittlungsverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit im Vermittlungsverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.
2. Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung des Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Versicherungsgericht gelten.