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Art. 22 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - 3. Abschluss

Verfahren vor dem Schiedsgericht - Verfahrensablauf
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Art. 22 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · 3. Abschluss

1. Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Vermittlungsverhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann die oder der Vorsitzende das Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien sistieren.

2. Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, wird eine Gerichtskostenpauschale gemäss Art. 23 PKoG erhoben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auferlegt.

3. Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.

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