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Art. 20 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Vermittlungsverfahren 1. Vermittlungsverhandlung

Verfahren vor dem Schiedsgericht - Verfahrensablauf
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Art. 20 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Vermittlungsverfahren 1. Vermittlungsverhandlung

1. Die oder der Vorsitzende führt eine Vermittlungsverhandlung durch, wenn

1. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist;

2. es beide Parteien verlangen; oder

3. nach Einschätzung der oder des Vorsitzenden Aussicht auf gütliche Einigung besteht.

2. Zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung kann die oder der Vorsitzende weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von Art. 16 beiziehen.

3. Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.

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