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Art. 2 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Einleitung des Verfahrens

Verfahren vor dem Versicherungsgericht - Verfahrensablauf
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Art. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Einleitung des Verfahrens

1. Das Verfahren wird unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.

2. Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung der Parteien;

2. die Rechtsbegehren;

3. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung.

3. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.

4. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.

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