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Art. 16 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Zusammensetzung

Verfahren vor dem Schiedsgericht - Allgemeines
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Art. 16 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Zusammensetzung

1. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidium des Versicherungsgerichts sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Parteien.

2. Das Präsidium des Versicherungsgerichts hat den Vorsitz und bezeichnet auf Vorschlag der Parteien deren Vertreterinnen oder Vertreter. Reichen die Parteien binnen angemessener Frist keinen Vorschlag ein, bezeichnet das Präsidium die Vertreterinnen oder Vertreter.

3. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Parteien ist der Wohnsitz im Kanton Nidwalden nicht erforderlich.

4. Ist ein Ausstand streitig, entscheidet das Präsidium des Versicherungsgerichts. Betrifft der Ausstand die oder den Vorsitzenden, entscheidet die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.

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