264.1
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CH-NW
Art. 14 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Parteientschädigung
Verfahren vor dem Versicherungsgericht - Verfahrensgrundsätze
Art. 14 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Parteientschädigung
1. Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen.
2. Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.