264.1
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CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG) - Entscheid
Verfahren vor dem Versicherungsgericht - Verfahrensgrundsätze
Art. 12 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG · Entscheid
1. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.