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Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Regress

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 9 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Regress

1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Direktion unaufgefordert über den Abschluss allfälliger mit den opferhilferechtlichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Verfahren in Kenntnis zu setzen.

2. Hat der Kanton finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetzgebung erbracht, macht die Direktion gestützt auf Art. 7 OHG die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Leistungspflichtigen geltend.

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