263.4
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CH-NW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses
Entschädigung und Genugtuung
Art. 7 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses
1. Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorschuss dem Kanton insoweit zurückzuerstatten, als es zumutbar ist.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses.